opencaselaw.ch

P3 13 108

Diverses

Wallis · 2013-07-22 · Deutsch VS

P3 13 108 VERFÜGUNG VOM 22. JULI 2013 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos- sen in Sachen Generalstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft, Beschwerdeführer, gegen die Nichteintretensverfügung vom 28. Mai 2013 des Bezirksgerichts A__________ Gerichtsstand *****

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufge- hoben. - 9 -
  2. Das Verfahren S1 2013 11 des Bezirksgerichts A__________ ist bis zum Ent- scheid über den Gerichtsstand zu sistieren und dem Bezirksgericht sind die Akten zur Durchführung des Gerichtsstandsverfahren zu überweisen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 22. Juli 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 13 108

VERFÜGUNG VOM 22. JULI 2013 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos- sen

in Sachen

Generalstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft, Beschwerdeführer,

gegen

die Nichteintretensverfügung vom 28. Mai 2013 des Bezirksgerichts A__________

Gerichtsstand *****

- 2 -

VERFAHREN

A. Aufgrund von Äusserungen von B__________ im Januar 2010 in der Tageszeitung „C__________“ und infolge von Strafklagen von D__________ vom 4. sowie von E__________ vom 13. Januar 2010 führte das Untersuchungsrichteramt Oberwallis und ab dem 1. Januar 2011 die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, gegen B__________ eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB durch. Nach Abschluss des Vorverfahrens erhob der verfahrensleitende Staat- sanwalt am 29. April 2013 beim Bezirksgericht A__________ Anklage im Sinne von Art. 324 ff. StPO. B. Nachdem das Bezirksgericht am 3. Mai 2013 den Parteien die Möglichkeit zur Stel- lungnahme eingeräumt hatte, erliess es am 28. Mai 2013 eine Nichteintre- tensverfügung infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit. Es überwies die Akten an die Staatsanwaltschaft und lud diese sei ein, eine neue Anklage zuständigenorts einzu- bringen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Generalstaatsanwalt des Kantons Wallis am

10. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht und forderte nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung primär, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen und sekundär, die Sache zur Ausfertigung einer Gerichtsstandsanfrage an den Kanton F__________ an die Staatsanwaltschaft zu überweisen. Am 24. Juni 2013 nahmen sowohl E__________ als auch D__________ zur Beschwerde Stellung und stimmten den Ausführungen in der Beschwerde zu. Nach zweimaliger Fristverlängerung liess sich am 11. Juni 2013 auch B__________ vernehmen, verwies vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung und schloss auf die kosten- und entschädigungspflichtige Beschwerdeabweisung. Das Bezirksgericht liess sich nicht vernehmen.

DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung

1. 1.1 Die Nichteintretensverfügung wegen fehlender Prozessvoraussetzung und Rückweisung der Akten zu neuer Anklageeinreichung an anderer Stelle ist eine Verfügung des Bezirksgerichts als erstinstanzliches Gericht (Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO), welche mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden kann (Art. 393 ff. StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

- 3 -

1.2 Die Staatsanwaltschaft ist laut Art. 381 Abs. 1 StPO legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Art. 40 Abs. 3 EGStPO i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO ermöglicht es dem Gene- ralstaatsanwalt, subsidiär zum Oberstaatsanwalt oder Staatsanwalt, der in erster Ins- tanz am Verfahren beteiligt war, ein Rechtsmittel zu ergreifen, weshalb vorliegend die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Da die Beschwerde des Generalstaatsanwalts im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 396 StPO) erfolgte, ist darauf einzutreten. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

2. Das Bezirksgericht ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass es an seiner örtlichen Zuständigkeit und damit an einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO fehle, da B__________ die inkriminierten Äusse- rungen in Seftigen im Kanton F__________ getätigt habe und die bernischen Strafbehörden für die Verfolgung und Beurteilung der zur Anklage gebrachten Straf- sache zuständig seien. Infolge dessen trat es auf die Anklage nicht ein, sandte die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück und lud diese ein, „eine neue Anklage zustän- digenorts einzureichen“. Der Generalstaatsanwalt stimmt dem Bezirksrichter in seiner Beschwerde zwar inso- weit zu, als dass er nach Erhalt der Anklage die Prozessvoraussetzungen zu über- prüfen hatte, seiner Meinung nach stellt jedoch die fehlende Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit „zumindest in einer ersten Phase“ einen behebbaren Mangel dar, welcher zu einer Sistierungsverfügung und zur Rückweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft führen müsse. Diese habe im Anschluss daran das hierfür geschaf- fene, spezielle Gerichtsstandsverfahren durchzuführen. Erst wenn sich in diesem Ge- richtsstandsverfahren die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe, könne dieses seine Sistierungsverfügung aufheben und das Dossier infolge fehlender Prozessvoraussetzung – allenfalls mit Erlass einer Einstellungsverfügung – vom Geschäftsverzeichnis abschreiben. Die Beschwerde richtet sich mithin nicht gegen die Prüfung der Zuständigkeit, sondern einzig gegen die gewählte Verfahrenserledigung. Demgegenüber beantragt der Gene- ralstaatsanwalt die Beurteilung des materiellen Gerichtsstands im laufenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht, sondern muss hierfür seiner Ansicht nach bei Beschwerdegutheissung ein Gerichtsstandsverfahren durchgeführt werden. Die Straf- kammer ist denn gemäss StPO auch nicht befugt, über interkantonale Ge- richtsstandskonflikte zu befinden. Es ist vielmehr das Bundesstrafgericht, welches für

- 4 -

die betroffenen Kantone als einzige richterliche Instanz verbindlich festlegt, wer das Verfahren durchzuführen hat (vgl. Art. 40 Abs. 1 und 2 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 [fortan: Handbuch], N. 489; Bertossa, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 3 zu Art. 40 StPO; Kuhn, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 5 zu Vor Art. 39-42 StPO).

3. Mithin beschränkt sich der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren auf die an- gemessene Rechtsfolge für den Fall, dass der Bezirksrichter nach Anklageerhebung seine örtliche Zuständigkeit als nicht gegeben ansieht. 3.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend und kann sie keinen Strafbefehl erlassen, so erhebt sie beim zuständi- gen Gericht Anklage (Art. 324 Abs. 1 StPO). Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO), womit alle Befugnisse im Verfahren auf das Gericht übergehen (Art. 328 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ab Rechtshängigkeit der Anklage keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr und wird zur Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Die Verfahrensleitung prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsge- mäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshin- dernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. a – c StPO). Stellt die Verfahrensleitung Mängel oder Prozesshindernisse fest, so hat das Gericht auf Antrag der Verfahrensleitung die geeigneten Vorkehren zu treffen, in Form der Rückweisung der Anklage an die Staat- sanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 2 Satz 2 StPO), der Sis- tierung (Abs. 2 Satz 1), falls ein Urteil zur Zeit nicht ergehen kann, oder der Einstellung des Verfahrens (Abs. 4 und 5), falls ein Urteil definitiv nicht ergehen kann (vgl. Bun- desgerichtsurteil 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6 mit Hinweisen). 3.2 Die örtliche Zuständigkeit, die bestimmt, welche von mehreren gleichgeordneten Strafbehörden in räumlicher Hinsicht berechtigt und verpflichtet ist, einen Fall zu be- handeln, stellt eine allgemeine positive Prozessvoraussetzung dar. Art. 39 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden, die örtliche Zuständigkeit in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen. Im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrats zur StPO, der eine Prüfung nur vor Eröffnung des Verfahrens vorsah (vgl. Art. 37 Abs. 1 E-StPO, BBl 2006, S. 1399), ist diese folglich auch vom Sachrichter nach Anklageerhebung von Amtes wegen zu prüfen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 32 N. 5, § 41 N. 7, 13; Kipfer, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, N. 5 zu Vor Art. 22-28 StPO; Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 3029; Reusser, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kom- mentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 321; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 412, 416, 461; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen-

- 5 -

tar, Zürich/St. Gallen 2009 [fortan: Praxiskommentar], N. 4 zu Art. 329 StPO; Bertossa, a.a.O., N. 8 zu Art. 42 StPO). Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach Anklageer- hebung kommt nach überwiegender Lehre insbesondere dann infrage, wenn der Ge- richtsstand, wie vorliegend, bis zu diesem Zeitpunkt nicht diskutiert worden war und sich das angerufene erstinstanzliche Gericht für örtlich unzuständig ansieht (Bänziger, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 37; Fingerhuth/Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 6 zu Art. 42 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N. 5 zu Art. 42 StPO; Schmid, Handbuch, N. 489 Fn. 224; abweichend Kuhn, a.a.O., N. 4 zu Vor Art. 39-42 StPO, N. 2, 5 zu Art. 39 StPO, N. 7 zu Art. 42 StPO, gemäss welchem der Sachrichter die Gerichtsstandsfrage mit Ausnahme des fehlenden örtli- chen Anknüpfungspunktes nicht mehr aufwerfen kann). Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrichter nach Eingang der Anklage seine örtliche Zuständigkeit überprüft hat. Erachtete sich der Bezirksrichter im Rahmen dieser Prüfung als unzuständig, so musste er zudem angesichts der ihm obliegenden Begründungspflicht (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO) entgegen der Ansicht des Generalstaat- sanwalts auch das Recht haben, seine Überlegungen darüber, weshalb er seine Zuständigkeit verneint, offen zu legen, was Darlegungen darüber bedingte, wer statt seiner zuständig ist. Daher hat das Bezirksgericht seine Kompetenzen nicht überschrit- ten, wenn es sich in der angefochtenen Verfügung für die Zuständigkeit der bernischen Behörden aussprach, zumal es hierüber im Urteilsdispositiv nichts festhielt. 3.3 Ergibt sich im Rahmen der Prüfung der Anklage ein Mangel im Sinne von Art. 329 StPO, sieht die StPO zwei Reaktionsmöglichkeiten vor: Die Verfahrenssistierung bei vorübergehend fehlenden Prozessvoraussetzungen, d.h. bei behebbaren oder vorübergehenden Mängel, sowie die endgültige Verfahrenseinstellung, wenn die fra- gliche Prozessvoraussetzung definitiv nicht mehr erfüllt werden kann bzw. das fragliche Verfahrenshindernis unumstösslich erscheint. Bei einer Verfahrenssistierung kann das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen, was immer dann wahrgenommen werden wird, wenn die Gerichte den festgestellten Mangel nicht selbst ohne Weiteres beheben können und der Mangel auch nicht von allein entfällt. Sistiert das Gericht das Verfahren, hat es gleichzeitig darüber zu entscheiden, ob der Fall bei ihm hängig bleibt, d.h. die Verfahrensherrschaft bei ihm bleibt oder der Staatsanwaltschaft zurück übertragen wird (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 2431; Jeanneret/Kuhn, a.a.O., N. 16054; Schmid, Praxiskommentar, N. 13 zu Art. 329 StPO). Eine direkte Überweisung der Sache an das örtlich zuständige Ge- richt ist dagegen ausgeschlossen (vgl. Jeanneret/Kuhn, a.a.O., N. 3029). Vorliegend ist das Bezirksgericht auf die Anklage nicht eingetreten und hat die Akten zur Einreichung einer neuen Anklage am zuständigen Orte an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Eine derartige Verfahrenserledigung, welche nach der Ansicht von Schmid bei einer örtlichen Unzuständigkeit „denkbar“ ist (Schmid, Praxiskommentar,

- 6 -

N. 3 zu Art. 39 StPO, N. 17 zu Art. 329 StPO; derselbe, Handbuch, N. 1287; vgl. im Anschluss daran auch Fingerhut/Lieber, a.a.O., N. 4 zu Art. 39 StPO), erweist sich bei näherer Betrachtung nicht als sachgerecht. Dagegen spricht vorab, dass Art. 329 StPO ein Nichteintreten nicht nennt, sondern als Reaktionsmöglichkeiten abschliessend die Sistierung oder Einstellung vorsieht. Ein Nichteintretensentscheid erweist sich sodann auch aufgrund seiner Rechtsfolgen nicht als angemessen. Denn das Nichteintreten wird verfügt, wenn es – im Rechtsmittelverfahren – an einer Eintretensvoraussetzung (endgültig) fehlt (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern, Zürich/St.Gallen 2011, N. 554; Ziegler, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, N. 8 zu Art. 380 StPO, N. 4 zu Art. 386 StPO) bzw. wenn es generell an einer dauernden Prozessvoraussetzung fehlt bzw. ein dauerndes Prozesshindernis vorliegt (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 41 N. 15; Grädel/Heiniger, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, N. 10 zu Art. 319 StPO). Folglich hat das Bezirksgericht mit seinem Entscheid einseitig zum Ausdruck gebracht, dass es infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit die Anklage nicht behandeln und die Strafsache nicht aburteilen werde. Mit diesem Vorgehen verletzte es das strafprozessuale Legalitätsprinzip in Art. 7 Abs. 1 StPO, dessen Zweck die rechtsgleiche Durchsetzung des materiellen Strafrechts bildet. Danach soll mit Strafe bedrohtes Verhalten Strafverfolgung und Sanktion zur Folge haben und zwar für alle Rechtsunterworfenen, was eine entsprechende Verpflichtung zur Strafverfolgung nach sich zieht (vgl. Riedo/Fiolka, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 ff. zu Art. 7 StPO mit Hinwei- sen). Diesen Strafverfolgungszwang missachtet der angefochtene Entscheid, da im Entscheidzeitpunkt noch nicht klar war, ob die vom Bezirksgericht als zuständig erach- teten bernischen Behörden auf die Anklage ihrerseits eintreten werden. Hält sich ein Kanton in einem Strafverfahren für unzuständig, darf er im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Ahndung von Straftaten die Behandlung nicht einfach ablehnen und einen Nichteintretensentscheid fällen, sondern er muss mit dem Kanton, welchen er für kompetent hält, Verbindung aufnehmen und einen Meinungsaustausch pflegen, um ihn die Strafsache zu überweisen. Jeder Kanton hat dafür zu sorgen, dass sowohl Offizial- wie auch Antragsdelikte verfolgt werden (BGE 78 IV 246 E. 1; Schweri/Bänziger, Inter- kantonale Gerichtsstandsbestimmungen in Strafsachen, 2. A., Bern 2004, N. 563; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 33 N. 41; RS 1984 Nr. 725). Lässt sich im Rahmen des Meinungsaustausches keine Einigung erzielen, ist der Kompetenzkonflikt vor die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu bringen, welche endgültig entscheidet. Erst mit der formellen Gerichtsstandsanerkennung bzw. dem Entscheid im Gerichtsstandskonflikt wird das Verfahren an die örtlich zuständige Behörde abgetreten und kann das Verfahren vor dem Sachrichter mittels Unzuständigkeitsentscheid been- det werden (RS 1984 Nr. 725; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 563).

- 7 -

Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Bezirksgericht das Verfahren hätte sistieren müssen, damit im Anschluss daran der Gerichtsstand abgeklärt werden konnte. Zu prüfen bleibt, ob das Bezirksgericht die Akten gleichzeitig mit der Sistierung an die Staatsanwaltschaft hätte zurückweisen müssen, was sich danach beurteilt, wer zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt zur Vertretung des Kantons Wallis gegenüber den Behörden des Kantons F__________ zuständig ist. 3.4 Vor dem Inkrafttreten der StPO gestanden sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesstrafgericht den Sachrichtern die Kompetenz zur Vertretung des Kantons in Ge- richtsstandsfragen zu (vgl. BGE 97 IV 52; Bundesstrafgerichtsentscheid BG.2005.2 vom 15. April 2005; näher Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, jusletter 21.05.2007, Rz. 12). Diese Rechtsprechung beansprucht im Grundsatz weiterhin Gel- tung, da das Verfahren bei einem interkantonalen Gerichtsstandskonflikt in der StPO im Lichte der bisherigen Rechtsprechung präzisiert worden ist (vgl. Botschaft zur Ve- reinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1143; Kuhn, a.a.O., N. 1 zu Vor Art. 39-42 StPO). Die StPO hält nunmehr in Art. 40 Abs. 2 StPO fest, dass die Staatsanwaltschaft zur Führung des interkantonalen Gerichtsstandsverfahrens zuständig ist. Diese Zustän- digkeit gilt jedoch nur für den Normalfall, d.h. wenn der Gerichtsstand zu Beginn der Strafuntersuchung, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne hat, strittig ist, nicht aber wenn dies erst nach Anklageerhebung (vgl. Art. 42 Abs. 3 StPO) der Fall ist, da mit Anklageerhebung die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwaltschaft auf den Sachrichter übergeht, während die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr hat und ihr stattdessen blosse Parteieigenschaft zukommt (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Für den weiteren Verfahrensablauf ist allein das Gericht ve- rantwortlich und die Anklage kann nicht mehr zurückgezogen werden (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], N. 4 zu Art. 328 StPO mit Hinweisen). Für diese Ansicht spricht, dass Art. 40 Abs. 2 StPO einzig den Fall regelt, dass „sich Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen“ können, worunter der Ge- richtsstandskonflikt zwischen erstinstanzlichen Gerichten nicht fällt. Die Vertretungsbe- fugnis des Sachrichters rechtfertigt sich zudem deshalb, weil nur er – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – die Gerichtsstandsfrage aufgegriffen hat, weshalb allein ein sol- ches Vorgehen gewährleistet, dass seine Ideen im Meinungsaustausch mit den aus- serkantonalen Behörden einfliessen. Andernfalls müsste die Staatsanwaltschaft, welche vorliegend während dreieinhalb Jahren den Gerichtsstand nie angezweifelt hat, plötzlich auf Intention des Sachrichters gegenüber den F_________ Behörden vertre- ten, dass der Gerichtsstand nicht im Wallis, sondern in F__________ liegt, was die Ge- fahr mit sich bringt, dass die Überprüfungspflicht und Überprüfungsbefugnis des Sachrichters hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit faktisch ausgehebelt würde.

- 8 -

Aus diesen Gründen rechtfertigt sich eine Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 329 Abs. 3 StPO nicht. Gesteht man dem Sachrichter das Recht zu, seine örtliche Zuständigkeit zu überprüfen, so muss es ihm auch gestattet sein, seine Meinung gegenüber dem seiner Ansicht nach zuständigen Kanton zu vertreten und falls nötig das Bundesstrafgericht anzurufen, selbst wenn Art. 40 Abs. 2 StPO einen Entscheid des Bundesstrafgerichts in Gerichtsstandssachen nur bis zur Anklageerhebung vorsieht (vgl. Kuhn, a.a.O., N. 14 zu Art. 40 StPO; unklar diesbezüglich Schmid, Handbuch, N. 489 Fn. 224 sowie N. 1287 Fn. 19, der zum einen die Prüfungsmöglichkeit des Sachrichters bejaht und zum anderen die Möglichkeit eines Gerichtsstandsverfahrens vor Bundesstrafgericht nach Anklageerhebung ver- neint). Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Da der Fall, soweit er zu beurteilen ist, spruchreif ist, fällt die Strafkammer, welche an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO; näher Guidon, a.a.O., N. 542 f.), einen neuen Entscheid (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO). Das Ver- fahren S1 2013 11 des Bezirksgerichts A__________ ist bis zum Entscheid über den Gerichtsstand zu sistieren und ihm sind die Akten zur Durchführung des Gerichts- standsverfahrens zu überweisen. Das Bezirksgericht ist bei all dem daran zu erinnern, dass die Verfolgung der infrage stehenden Delikte im Januar 2014 verjährt.

4. Da die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Kosten von Verfahren und Entscheid dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan- ziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Nach den genannten Kriterien rechtfertigt sich vorliegend eine Pauschalgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 900.-- (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da die Privatkläger und der Generalstaatsanwalt eine solche nicht beantragt haben und die Beschuldigte mit ihren Begehren vor Kantonsgericht unterliegt (Art. 433 Abs. 2 so- wie Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

DEMNACH WIRD ERKANNT:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufge- hoben.

- 9 -

2. Das Verfahren S1 2013 11 des Bezirksgerichts A__________ ist bis zum Ent- scheid über den Gerichtsstand zu sistieren und dem Bezirksgericht sind die Akten zur Durchführung des Gerichtsstandsverfahren zu überweisen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- gehen zu Lasten des Kantons Wallis. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 22. Juli 2013